Zeitschrift für Steuerstrafrecht und Steuerverfahren
Die Tat, wegen der ein gerichtliches Finanzstrafverfahren geführt wird – Überlegungen zur Fortlaufhemmung nach § 31 Abs 4 lit b FinStrG
- Originalsprache: Deutsch
- ZSS Band 2
- Schwerpunkt: Aktuelles zum Gerichtlichen Finanzstrafverfahren, 7203 Wörter
- Seiten 237-247
- https://doi.org/10.33196/zss202004023701
9,80 €
inkl MwStDie Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. In die Verjährungsfrist wird nach § 31 Abs 4 lit b FinStrG die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren unter anderem bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird, nicht eingerechnet. Dieser Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, was in diesem Zusammenhang unter dem Begriff „Tat“ zu verstehen ist.
- Stürzer, Simon
- § 260 StPO
- Tat im prozessualen Sinn
- materieller Tatbegriff
- § 195 Abs 1 FinStrG
- § 33 Abs 2 lit a FinStrG
- § 31 Abs 2 FinStrG
- § 31 Abs 4 lit b FinStrG
- Subsumtionsfreispruch
- Finanzstrafrecht
- Subsumtionseinstellung
- Tat
- Tat im materiellen Sinn
- gerichtliches Finanzstrafverfahren
- § 21 FinStrG
- prozessualer Tatbegriff
- Verjährung
- § 262 StPO
- § 14 Abs 3 FinStrG
- Fortlaufhemmung
- ZSS 2020, 237
- Qualifikationsfreispruch
- finanzstrafrechtlicher Tatbegriff
- Qualifikationseinstellung
- § 33 Abs 1 FinStrG
- Prozessgegenstand
- Abgabenhinterziehung