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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 2, Juli 2021, Band 10

Die Unrichtigkeit einer Fertigstellungsanzeige macht diese nicht unvollständig

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Mit der Wendung „keine offenen behördlichen Verfahren, keine zu erfüllenden Auflagen, Vorschreibungen u.ä.“, soll bei verständiger Betrachtung nach dem objektiven Erklärungswert ausgedrückt werden, dass die Beklagte dafür einzustehen hat, dass kein behördliches Verfahren anhängig ist, in dem ein Bescheid oder ein behördlicher Auftrag ergehen kann, der sich auf die Ausführung oder die Verwendung des Bauwerks auswirkt.

Eine aus baurechtlicher Sicht vollständige Fertigstellungsanzeige hat zur Folge, dass das Bauwerk nach Maßgabe der Bauvorschriften zulässigerweise benützt werden darf; ein Benützungsbewilligungsbescheid ist nach der NÖ BauO nicht vorgesehen. Hingegen hat die Mängelfreiheit des Bauwerks nach Gewährleistungsrecht oder damit im Zusammenhang stehendem Schadenersatzrecht für die Fertigstellungsanzeige keine Bedeutung.

Allgemein beziehen sich die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften grundsätzlich nur auf das Verhältnis und die Verantwortung des Bauherrn gegenüber der Baubehörde und die Wahrung des öffentlichen Interesses. Eine zivilrechtliche Haftung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn eine konkrete öffentlich-rechtliche Norm als Schutzgesetz nach § 1311 ABGB qualifiziert wird.

Das Vorliegen von Sachmängeln an einem Bauwerk und deren Geltendmachung für sich allein hindern die Fertigstellungsanzeige nach § 30 NÖ BauO nicht und nach Erstattung einer formell vollständigen Fertigstellungsanzeige ist im Regelfall kein baubehördliches Verfahren mehr anhängig.

  • Gewährleistung
  • OGH, 20.10.2020, 4 Ob 94/20g
  • § 30 Abs 1 NÖ BauO
  • Verjährung
  • Baurecht
  • Fertigstellungsanzeige
  • ZRB 2021, 62

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