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Gruber, Johannes Peter

Die Verjährung von Geldbußen

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Grundlage des europäischen Wettbewerbsrechts sind die Art 101 ff AEUV. Trotz einer Reihe weiterer Verordnungen des Rates und zahlreicher Mitteilungen und Bekanntmachungen der Europäischen Kommission sind wichtige Bereiche nicht vereinheitlicht. Die Mitgliedsstaaten können und müssen zB die zu verhängenden Geldbußen und das Verfahren zur Durchsetzung des europäischen Wettbewerbsrechts selbständig regeln. Auch die Verjährungsfristen sind nicht einheitlich geregelt.

  • Gruber, Johannes Peter
  • § 57 StGB
  • Art 103 AEUV
  • OEZK 2017, 207
  • Unterbrechung
  • Kartell- und Wettbewerbsrecht
  • Geldbuße
  • § 33 KartG
  • Ruhen
  • Verjährung
  • § 31 VStG
  • Art 25 VO (EG) 1/2003
  • Verjährungsfrist
  • KaWeRÄG 2017
  • Zwischenverfahren
  • Art 101 AEUV
  • Art 5 VO (EG) 1/2003
  • Art 102 AEUV

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