Die Verwaltungsgerichte trifft keine Vorlagepflicht an den EuGH
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2015
- Judikatur, 2881 Wörter
- Seiten 91 -95
- https://doi.org/10.33196/rpa201502009101
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Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er wegen der besonderen Gefährdung, die von der Insolvenz eines Auftragnehmers für die Auftragsdurchführung ausgeht, allein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen Bieter oder ein Mitglied einer Bietergemeinschaft als zwingenden Ausschlussgrund ausreichen lässt.
Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter – das auch weiterhin auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit Anwendung findet – wird unter anderem dann verletzt, wenn ein vorlagepflichtiges Gericht iSd Art 267 Abs 3 AEUV es verabsäumt, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Die Verwaltungsgerichte sind angesichts der Möglichkeit einer (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision an den VwGH keine letztinstanzlichen vorlagepflichtigen Gerichte.
- Pallitsch, Philipp
- Art 83 Abs 2 B-VG
- Art 267 Abs 3 AEUV
- § 129 Abs 1 Z 2 BVergG
- § 19 Abs 1 BVergG
- Recht auf gesetzlichen Richter.
- Art 133 Abs 4 B-VG
- RPA 2015, 91
- § 69 BVergG
- vorlagepflichtiges Gericht
- Ausschlussgründe
- Ausscheiden
- Vorabentscheidungsverfahren
- Art 144 B-VG
- § 68 Abs 1 Z 2 BVergG
- Art 7 B-VG
- § 129 Abs 1 Z 1 BVergG
- Vorlagepflicht
- Vergaberecht
- Insolvenz
- § 68 Abs 3 BVergG
- Art 45 Abs 2 Vergabe-RL 2004/18/EG
- VfGH, 26.09.2014, E 304/2014, „Rahmenvertrag über Baumeisterarbeiten“