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Journal für Strafrecht

Heft 5, September 2019, Band 6

Die Weisung zu einem Haarkontrolltest (zur Überprüfung des Alkoholkonsums) ist zustimmungspflichtig

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Medizinische Behandlung iSd § 51 Abs 3 StGB ist jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete eigenverantwortliche Ausführung der im § 2 Abs 2 Z 1 bis Z 5 ÄrzteG 1998 demonstrativ an-geführten Tätigkeiten (Schroll in WK2 StGB § 51 Rz 39), wozu nach § 2 Abs 2 Z 2 ÄrzteG 1998 auch die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind, bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel zählt.

Die im Zuge eines Haarkontrolltests erforderliche Probeentnahme erfolgt durch Abschneiden eines bleistiftdicken Haarstrangs möglichst nahe der Hautoberfläche und anschließende Laboranalyse, wodurch die Rekonstruktion des Alkoholkonsums für den – von der Haarlänge abhängigen – Beobachtungszeitraum möglich ist (vgl dazu Bicker, Forensisch-toxikologische Haaranalytik, DAG 2014/18; Fous, Haaranalyse im Dienste der FSG-GV: Ein neuer Weg, ZVR 2012/176).

Nach § 2 Abs 2 ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufs jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Als medizinisch sind Tätigkeiten zu verstehen, die durch ein bestimmtes Ziel determiniert sind, nämlich der Diagnose, Behandlung, Operation etc von Krankheiten dienen (Wallner in Resch/Wallner, Medizinrecht2 [2015] Kap XXI Rz 16). Die vorliegend angeordnete Haaranalyse erfolgt – basierend auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen – zur Überwachung einer (möglichen) Alkoholkrankheit des Verurteilten und fällt damit in das außerordentlich weit gezogene (vgl dazu Aigner in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht Kap. III.1.1.3.1.) ärztliche Berufsfeld.

Nach § 3 Abs 4 ÄrzteG 1998 ist die Ausübung des ärztlichen Berufs ausschließlich Ärzten vorbehalten, sodass ein mit einer Weisung aufgetragener Haarkontrolltest im Hinblick auf das – unter Einsatz medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse verfolgte – Ziel der Überwachung des Gesundheitszustands eine – zustimmungspflichtige – medizinische Behandlung iSd § 51 Abs 3 StGB darstellt.

Die Notwendigkeit der Zustimmung des Verurteilten zu einer solchen Weisung ergibt sich vorliegend zudem auch unter dem Aspekt der Eingriffsintensität (vgl dazu Schroll in WK2 StGB § 51 Rz 38 und 46), stellt doch das Abschneiden eines fingerdicken Haarstrangs einen Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen dar (Stricker in WK2 StGB § 127 Rz 18; vgl zum Abschneiden von Fingernägeln Birklbauer, WK-StPO § 117 Rz 35). Das für derartige Eingriffe grundsätzlich bestehende Zustimmungserfordernis hat der Gesetzgeber in § 123 Abs 4 StPO zum Ausdruck gebracht, indem die Zulässigkeit einer – im Übrigen gemäß § 123 Abs 5 StPO unter Arztvorbehalt stehenden (vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.330) – körperlichen Untersuchung iSd § 117 Z 4 dritter Fall StPO („andere Eingriffe“ in die körperliche Integrität) an die ausdrückliche Zustimmung der zu untersuchenden Person geknüpft wird.

  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 18.06.2019, Gw 201/19w
  • JST-Slg 2019/4
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 18.06.2019, Gw 135/19i
  • § 51 Abs 3 StGB

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