Die Wiener Wohnzone 2.0 und das neue Verwendungsgebot nach der wr BauO-Novelle 2023
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 27
- Aufsatz, 7670 Wörter
- Seiten 91 -101
- https://doi.org/10.33196/bbl202403009101
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Nach der BauO-Novelle 2018 verschärfte das Land Wien mit der (großteils) am 14.12.2023 in Kraft getretenen BauO-Novelle 2023 die gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit touristischer Kurzzeitvermietung neuerlich. Mit diesem Beitrag sollen die Änderungen der Wohnzonenregelung, die Ausweitung des Verwendungsgebots für Wohnungen auf ganz Wien (dh auch außerhalb von Wohnzonen) und die damit einhergehenden Problemfelder, die Haftungsverschärfungen und neu geschaffenen Möglichkeiten der Baubehörde, den gesetzlichen Regelungen Geltung zu verschaffen, und – neuerlich – die (mutmaßliche) Kompetenzwidrigkeit der Wohnzonenregelung und des nunmehr geltenden generellen Verwendungsgebots untersucht werden.
- Trapichler, Martin
- Art 7 EMRK
- Verwendungsgebot
- Airbnb
- Wohnraumsicherung
- Blankettstrafnorm
- Art 18 B-VG
- Privatautonomie
- Volkswohnungswesen
- BBL 2024, 91
- Vertrauensschutz
- § 119a wr BauO
- § 121 wr BauO
- Beherbergungsbetrieb
- Art 11 Abs 1 Z 3 B-VG
- Beherbergung
- Bevölkerungspolitik
- Ausnahmebewilligung
- Aufenthaltsraum
- § 137a wr BauO
- Kurzzeitvermietung
- § 129 wr BauO
- § 60 wr BauO
- Raumwidmung
- § 7a wr BauO
- Tourismusabgabe
- § 135 wr BauO
- Widmung
- Klarheitsgebot
- gewerblich
- Baurecht
- Tourismus
- Ortstaxe
- § 119 wr BauO
- Verwendungsverbot
- Umwidmung
- Wohnzone
- Haftung
- Bebauungsplan
- Bestimmtheitsgebot
- Vorbereitungsdelikt
- booking.com
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