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Die Zurechnung Dritter nach § 875 ABGB
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 134
- Aufsatz, 14799 Wörter
- Seiten 29-45
- https://doi.org/10.1007/s00503-011-0111-0
30,00 €
inkl MwStWillensmängel, die nicht auf den Vertragspartner des Irrenden bzw Bedrohten, sondern einen Dritten zurückzuführen sind, können gem § 875 ABGB nur ausnahmsweise releviert werden. Dieser Beitrag untersucht in seinem ersten Teil die in Rsp und Lehre nur wenig behandelten Zurechnungskriterien des § 875 ABGB. Der zweite Teil rollt die Frage neu auf, ob die vorsätzliche Entstellung einer Erklärung durch den Erklärungsboten die Zurechnung zum Geschäftsherrn verhindert. Auch dafür spielt § 875 ABGB eine entscheidende Rolle.
- Geroldinger, Andreas
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- JBL 2012, 29
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