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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Verfahrenshilferechtsanwalts mit ERV durch die RAK hat keine Rechtsgrundlage. Der Zeitpunkt der Zustellung ist nicht der Tag der Bereitstellung am Server
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 2
- Judikatur - Verfahrensrecht, 1057 Wörter
- Seiten 525-527
- https://doi.org/10.33196/zvg201506052501
20,00 €
inkl MwStEine Rechtsgrundlage für eine Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Verfahrenshelfers durch die RAK mittels Teilnehmer-Direktzustellung (TLNDZ) gibt es nicht. Auch § 37 ZustG kommt hiefür nicht in Betracht, wenn es weder die Mitteilung einer „elektronischen Zustelladresse“ durch den Verfahrenshelfer noch die Erteilung eines Auftrages gemäß § 34 Abs 1 ZustG durch den Ausschuss der RAK gibt. Somit ist insbesondere nicht von einer Zustellung „mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger“ (§ 37 Abs 1 zweiter Satz ZustG) auszugehen.
Wenn man hierfür die – für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben geltende – Bestimmung des § 89d Abs 2 GOG sinngemäß anwenden wollte, wäre als Zustellungszeitpunkt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag anzusehen.
- § 37 ZustG
- § 61 VwGG
- VwGH, 22.04.2015, Ro 2014/10/0130
- ZVG-Slg 2015/128
- Verwaltungsverfahrensrecht
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