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Dienstbarkeit der Schneeablage

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Der Eigentümer einer mit einem Fahrrecht belasteten Liegenschaft muss dulden, dass der Servitutsberechtigte einen Teil der auf dem Servitutsweg befindlichen Schneemassen auf den vom Fahrrecht nicht erfassten Teil des belasteten Grundstücks schiebt. Darin liegt keine eigene Servitut der Schneeablage. Rutscht der Schnee von dort ohne Zutun des Servitutsberechtigten auf ein anderes Grundstück ab, so liegt wie beim Abgang einer Dachlawine, keine erkennbare Rechtsausübung vor, die für die Ersitzung einer Dienstbarkeit erforderlich wäre.

  • OGH, 21.11.2023, 10 Ob 42/23h
  • Dienstbarkeit der Schneeablage
  • § 472 ABGB
  • § 480 ABGB
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2024/61

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