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Dienstgeberhaftungsprivileg bei Beteiligung mehrerer Unternehmen an einem gemeinsamen Arbeitsvorgang

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Voraussetzung für die Haftungsbefreiung sowohl des Haupt- als auch des Nebenunternehmers gegenüber einem Dienstnehmer eines der beteiligten Unternehmen ist nicht nur eine organisatorisch koordinierte Zusammenarbeit zur Erzielung eines gemeinsamen Erfolgs sondern immer auch die Eingliederung des Dienstnehmers in den fremden Betrieb. Es ist nicht davon auszugehen, dass bei Ausführung eines gemeinsamen Arbeitsziels durch mehrere unabhängige Unternehmen und deren Arbeiter grundsätzlich sämtliche Arbeitnehmer bei sämtlichen Unternehmen eingegliedert wären.

  • OGH, 24.01.2013, 2 Ob 26/12f
  • § 333 Abs 4 ASVG
  • Dienstgeberhaftungsprivileg bei Beteiligung mehrerer Unternehmen an einem gemeinsamen Arbeitsvorgang
  • BBL-Slg 2013/107
  • Baurecht

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