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Dienstleistungen im Binnenmarkt: Zu einem Vermittlungsdienst, der es mittels einer Smartphone-Applikation ermöglicht, gegen Entgelt eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, und Pe...
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 1797 Wörter
- Seiten 334-336
- https://doi.org/10.33196/wbl201806033401
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inkl MwStArt 1 der RL 98/34/EG in der durch die RL 98/48/EG des EP und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung und Art 2 Abs 2 lit d der RL 2006/123/EG sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, mit der die Organisation eines Systems der Zusammenführung von Kunden und Personen, die ohne eine entsprechende Genehmigung entgeltlich Leistungen der Beförderung von Personen in Fahrzeugen mit weniger als zehn Sitzplätzen erbringen, strafrechtlich geahndet wird, eine „Verkehrsdienstleistung“ betrifft, soweit sie auf einen Vermittlungsdienst Anwendung findet, der mittels einer Smartphone-Applikation erbracht wird und integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung ist. Ein solcher Dienst ist vom Anwendungsbereich dieser RL ausgenommen.
- WBl-Slg 2018/100
- EuGH, 10.04.2018, Rs C-320/16, (Uber France SAS, Beteiligter: Nabil Bensalem; Tribunal de grande instance de Lille [Regionalgericht Lille, Frankreich])
- Art 2 Abs 2 lit d der RL 2006/123/EG des EP und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
- Art 1 und Art 8 Abs 1 der RL 98/34/EG des EP und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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