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Dienstleistungsfreiheit: Glücksspiele – Duales System der Organisation des Marktes – Vorherige Bewilligung zum Betrieb von Glücksspielautomaten – Werbepraktiken des Monopolinhabers – Vorrang des Unionsrechts (Österreich)

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1. Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem dualen System der Organisation des Glücksspielmarkts nicht allein deshalb entgegensteht, weil die Werbepraktiken des Monopolisten für Lotterien und Spielbanken darauf abzielen, zu aktiver Teilnahme an den Spielen anzuregen, etwa indem das Spiel verharmlost wird, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen, erhöht wird.

2. Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er ein Gericht eines MS verpflichtet, eine gegen Art 56 AEUV verstoßende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, und zwar auch dann, wenn ein höheres Gericht eben dieses MS diese Bestimmung als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen hat.

  • EuGH, 18.05.2021, Rs C-920/19, Fluctus s. r. o., Fluentum s. r. o., KI/Landespolizeidirektion Steiermark, Beteiligte: Finanzpolizei Team 96; Landesverwaltungsgericht Steiermark [Österreich]
  • Art 56 AEUV
  • WBl-Slg 2021/129
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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