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Dienstleistungsfreiheit: Zu den wegen eines Verstoßes gegen das österreichische Glücksspielmonopol verhängten Sanktionen
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 36
- Rechtsprechung, 3435 Wörter
- Seiten 329-333
- https://doi.org/10.33196/wbl202206032902
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inkl MwSt1. Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer wegen Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol verhängten Sanktion befasst ist, in einem Verfahren über die Verhängung von Sanktionen wegen eines solchen Verstoßes speziell prüfen muss, ob die in der anwendbaren Regelung vorgesehenen Sanktionen unter Berücksichtigung der konkreten Methoden für deren Bestimmung mit Art 56 AEUV vereinbar sind.
2. Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Fall der unternehmerischen Zugänglichmachung verbotener Ausspielungen Folgendes zwingend vorsieht:
die Festsetzung einer Mindestgeldstrafe für jeden nicht bewilligten Glücksspielautomaten ohne Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen, sofern der Gesamtbetrag der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zu dem durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil steht;
die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe für jeden nicht bewilligten Glücksspielautomaten ohne Höchstgrenze der Gesamtdauer der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen, sofern die Dauer der tatsächlich verhängten Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die Schwere der festgestellten Taten nicht übermäßig lang ist, und
einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen, sofern dieser Beitrag im Hinblick auf die tatsächlichen Kosten eines solchen Verfahrens weder überhöht ist noch das in Art 47 der Charta der Grundrechte der EU verankerte Recht auf Zugang zu den Gerichten verletzt.
- Art 49 Abs 3 der Charta der Grundrechte der EU
- EuGH, 26.04.2022, Rs C-508/20, RM/Landespolizeidirektion Steiermark; Landesverwaltungsgericht Steiermark [Österreich]
- Art 56 AEUV
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2022/92
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