



Dienstleistungsfreiheit: Zur Entsendung von kroatischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen nach Österreich über ein Unternehmen mit Sitz in Italien
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 33
- Rechtsprechung, 3451 Wörter
- Seiten 30 -34
- https://doi.org/10.33196/wbl201901003001
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1. Die Art 56 und 57 AEUV und Anhang V Kapitel 2 Nr 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die EU, des Vertrags über die Arbeitsweise der EU und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sind dahin auszulegen, dass ein MS berechtigt ist, die Entsendung von kroatischen Arbeitnehmern, die bei einem Unternehmen mit Sitz in Kroatien beschäftigt sind, durch das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung einzuschränken, wenn die Entsendung dieser Arbeitnehmer im Wege ihrer Überlassung iS des Art 1 Abs 3 lit c der RL 96/71/EG des EP und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen an ein in einem anderen MS ansässiges Unternehmen zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch dieses Unternehmen in dem ersten dieser MS erfolgt.
2. Die Art 56 und 57 AEUV sind dahin auszulegen, dass ein MS nicht berechtigt ist, zu verlangen, dass Drittstaatsangehörige, die einem in einem anderen MS ansässigen Unternehmen von einem anderen, ebenfalls in diesem anderen MS ansässigen Unternehmen zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung im erstgenannten MS überlassen werden, über eine Beschäftigungsbewilligung verfügen.
- Art 57 AEUV
- RL 96/71/EG des EP und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
- Art 56 AEUV
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Anhang V Kapitel 2 Nrn 2 und 12 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die EU, des Vertrags über die Arbeitsweise der EU und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
- WBl-Slg 2019/2
- EuGH, 14.11.2018, Rs C-18/17, (Danieli & C. Officine Meccaniche SpA, Dragan Panic, Ivan Arnautov, Jakov Mandic, Miroslav Brnjac, Nicolai Dorassevitch, Alen Mihovic/Regionale Geschäftsstelle Leoben des Arbeitsmarktservice; Verwaltungsgerichtshof [Österreic
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