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Dienstleistungsfreiheit: Zur Zulässigkeit einer auf der Grundlage der unkonsolidierten Bilanzsumme der in Österreich niedergelassenen Kreditinstitute bestimmten Stabilitätsabgabe und eines Sonderbeitrages zu dieser Abgabe

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Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, soweit sie in Österreich niedergelassene Kreditinstitute, die, wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, Dienstleistungen an Kunden erbringen, die in anderen MS ansässig sind, ohne auf in diesen Staaten niedergelassene Betriebsstätten zurückzugreifen, verpflichtet, eine Abgabe zu entrichten, die nach der „durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme“ festgesetzt wird, die die von diesen Instituten unmittelbar mit Angehörigen anderer MS getätigten Bankgeschäfte erfasst, während sie gleichartige Bankgeschäfte, die von Tochtergesellschaften von in Österreich niedergelassenen Kreditinstituten getätigt werden, ausschließt, wenn diese Tochtergesellschaften ihren Sitz in anderen MS haben.

  • EuGH, 22.11.2018, Rs C-625/17, (Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG/Finanzamt Feldkirch; Verwaltungsgerichtshof [Österreich])
  • WBl-Slg 2019/3
  • Art 56 AEUV
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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