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Dienstnehmereigenschaft bei einfachen manuellen Tätigkeiten

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Es entspricht der stRsp des VwGH, dass dann, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde bzw das Verwaltungsgericht berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen. Insbesondere kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten – wie etwa Bauhilfsarbeiten – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden.

In Ermangelung eines Betriebs des Beschäftigers, in dem der Beschäftigte integriert gewesen ist, reicht das Vorliegen einfacher manueller Tätigkeit allein nicht aus, um vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen. Lässt ein Eigentümer sein privates Einfamilienhaus „generalsanieren“, berechtigt das noch nicht zur Vermutung, dass eine dort angetroffene Person, die Gipskartonplatten verklebt und verspachtelt, Dienstnehmer des Bauherrn ist.

  • § 4 Abs 2 ASVG
  • WBl-Slg 2021/96
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 22.10.2020, Ra 2019/08/0090

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