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Dienstnehmereigenschaft einer Ärztin

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 32
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
809 Wörter, Seiten 283-284

30,00 €

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Ein generelles Vertretungsrecht kann die persönliche Abhängigkeit und damit die Eigenschaft als Dienstnehmer nur ausschließen, wenn diese Befugnis bei der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Abschluss des Vertrages ernsthaft damit rechnen konnten, dass von der Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Dass eine ärztliche Leiterin und Fachärztin ihre Aufgaben an einen von ihr freigewählten Arzt auf eigene Kosten delegieren könnte, ergibt weder aus ärztlicher noch aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen Sinn.

  • § 4 Abs 2 ASVG
  • WBl-Slg 2018/84
  • § 539a ASVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 09.11.2017, Ra 2017/08/0115

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