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Dienstunfähigkeit bei Behinderten kein Entlassungsgrund
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 27
- Rechtsprechung, 2645 Wörter
- Seiten 336-339
- https://doi.org/10.33196/wbl201306033601
30,00 €
inkl MwStEin Dienstnehmer, dem die Eigenschaft eines begünstigten Behinderten zukommt, kann wegen Dienstunfähigkeit nur dann entlassen werden, wenn feststeht, dass der Behinderte auf Grund seiner mangelnden Leistungsfähigkeit überhaupt am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig ist. Der Umstand, dass der Dienstnehmer im Rahmen seiner vertraglich geschuldeten Leistung oder trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiter beschäftigt werden kann, bildet keinen Entlassungsgrund. Der Dienstgeber hat in diesem Fall nur die Möglichkeit einer Kündigung.
- Mayer, Susanne
- ASG Wien, 18.03.2011, 11 Cga 139/10f-14
- OGH, 21.02.2013, 9 ObA 127/12k
- WBl-Slg 2013/121
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 82 lit b GewO
- OLG Wien, 19.06.2012, 8 Ra 113/11p-18
- § 8 Abs 4 BEinstG
- § 27 Z 2 AngG
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