


Dienstverträge – Wirtschaftliche Betrachtungsweise
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 28
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 156 Wörter, Seiten 42-43
30,00 €
inkl MwSt




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Bei einfachen manuellen Tätigkeiten (hier: Abbruch- und Trockenbauarbeiten), die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstleistenden erlauben, kann bei Integration in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. Die Partei, die das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bestreitet, muss ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte.
Das bloße Vorbringen, es seien Werkverträge abgeschlossen worden, genügt nicht. Ein Werkvertrag muss sich nämlich auf die Herstellung eines Werkes als individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden laufend zu erbringende (Dienst)Leistungen nur in (zeitliche) Abschnitte zerlegt und zu „Werken“ erklärt, so ist dies in jenen Fällen, in denen Erwerbstätige über keine eigene betriebliche Organisation verfügen und im Wesentlichen nur über den Einsatz der eigenen Arbeitskraft disponieren, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend.
-
- § 4 Abs 2 ASVG
- § 539a ASVG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2014/12
- VwGH, 02.07.2013, 2011/08/0162
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten (hier: Abbruch- und Trockenbauarbeiten), die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstleistenden erlauben, kann bei Integration in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. Die Partei, die das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bestreitet, muss ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte.
Das bloße Vorbringen, es seien Werkverträge abgeschlossen worden, genügt nicht. Ein Werkvertrag muss sich nämlich auf die Herstellung eines Werkes als individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden laufend zu erbringende (Dienst)Leistungen nur in (zeitliche) Abschnitte zerlegt und zu „Werken“ erklärt, so ist dies in jenen Fällen, in denen Erwerbstätige über keine eigene betriebliche Organisation verfügen und im Wesentlichen nur über den Einsatz der eigenen Arbeitskraft disponieren, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend.
- § 4 Abs 2 ASVG
- § 539a ASVG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2014/12
- VwGH, 02.07.2013, 2011/08/0162