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Differenzierte Zulässigkeit der Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren im Strafverfahren und im selbständigen Verfahren im Fall der Strafbarkeitsverjährung

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Die Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren kann in Strafverfahren (Privatanklageverfahren) wegen eines Medieninhaltsdelikts (§ 37 Abs 1 erster Fall MedienG [„auf Antrag des Anklägers“]), in selbständigen Verfahren auf Einziehung nach § 33 Abs 2 MedienG oder auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 3 MedienG (§ 37 Abs 1 zweiter Fall MedienG [„auf Antrag des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren“]) und in selbständigen Verfahren auf Entschädigung nach den §§ 6, 7, 7b oder 7c MedienG (§ 8a Abs 5 MedienG) begehrt werden.

Auch wenn eine Antragstellung nach § 37 Abs 1 MedienG (bzw § 8a Abs 5 MedienG) nicht an eine Antragstellung nach § 34 Abs 1 oder Abs 3 MedienG (bzw § 8a Abs 6 MedienG) gekoppelt ist, so soll doch (vgl § 37 Abs 3 MedienG und den zuvor dargestellten Regelungstelos) eine Veröffentlichung einer Mitteilung über die Verfahrenseinleitung nur dann in Betracht kommen, wenn am Ende des in Rede stehenden Verfahrens auf Veröffentlichung des Urteils erkannt werden könnte (vgl Brandstetter/Schmid, MedienG2 § 37 Rz 2).

Sinngemäße Geltung des § 34 MedienG für Anordnungen nach § 37 MedienG bedeutet, dass auf Mitteilungen in Strafverfahren (§ 37 Abs 1 erster Fall MedienG) die Regelungen über die Urteilsveröffentlichung im Strafverfahren (insbes § 34 Abs 1 MedienG), auf Mitteilungen in selbständigen Verfahren (§ 37 Abs 1 zweiter Fall MedienG) aber die Regelungen über die Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren (insbes § 34 MedienG) anzuwenden sind.

Eine Urteilsveröffentlichung in einem selbständigen Verfahren kann – wie vom Gesetzgeber mit BGBl I 2020/148 (HiNBG) ausdrücklich klargestellt wurde (vgl auch EBRV 481 BlgNR 27. GP 3, 22) – gemäß § 34 Abs 3 MedienG auch angeordnet werden, wenn die Strafbarkeit der Tat verjährt ist. Somit kann gemäß § 37 Abs 3 iVm § 34 Abs 3 MedienG auch eine Veröffentlichung einer Mitteilung über die Einleitung eines selbständigen Verfahrens (§ 37 Abs 1 zweiter Fall MedienG) auf Einziehung nach § 33 Abs 2 MedienG und/oder Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 3 MedienG auch im Fall der Verjährung der Strafbarkeit des Medieninhaltsdelikts angeordnet werden (vgl nunmehr auch 15 Os 12/24i).

In Strafverfahren hingegen kann gemäß § 34 Abs 1 MedienG eine Urteilsveröffentlichung nur im Fall eines Schuldspruchs angeordnet werden; im Fall eines Freispruchs, etwa wegen Verjährung, kommt eine Urteilsveröffentlichung im Strafverfahren nicht in Betracht (zumal § 34 Abs 1 MedienG nur verurteilende Erkenntnisse erfasst und – anders als § 33 Abs 1 zweiter Satz MedienG – auch keinen Verweis auf § 446 StPO enthält; vgl hiezu ausführlich und mwN: Gw 1/23i).

Demnach kommt die Veröffentlichung einer Mitteilung über die Einleitung eines Strafverfahrens (§ 37 Abs 1 erster Fall MedienG) nicht in Betracht, wenn die Strafbarkeit des zugrundeliegenden Medieninhaltsdelikts bereits durch Verjährung erloschen ist und solcherart im Strafverfahren nicht auf Urteilsveröffentlichung erkannt werden könnte (§ 37 Abs 3 iVm § 34 Abs 1 MedienG).

  • JST-Slg 2024/6
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • Generalprokuratur, 21.02.2024, Gw 353/23d
  • § 37 MedienG

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