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Heft 11, November 2022, Band 35
Dingliches Wohnungsrecht kann nur bei schwerwiegendem Grund aufgelöst werden
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 35
- Rechtsprechung, 419 Wörter
- Seiten 393-394
- https://doi.org/10.33196/wobl202211039301
30,00 €
inkl MwStDingliche und obligatorische Wohnungsrechte können aus wichtigem Grund aufgelöst werden. Wegen der stärkeren dinglichen Bindung kann jedoch ein dingliches Wohnungsrecht nur beendet werden, wenn die Auflösungsgründe ein größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von rein obligatorischen Dauerschuldverhältnissen genügen.
- § 521 ABGB
- WOBL-Slg 2022/69
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Wien, 39 R 290/19i
- OGH, 20.01.2021, 3 Ob 173/20t, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
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