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wohnrechtliche blätter

Heft 11, November 2022, Band 35

Dingliches Wohnungsrecht kann nur bei schwerwiegendem Grund aufgelöst werden

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Dingliche und obligatorische Wohnungsrechte können aus wichtigem Grund aufgelöst werden. Wegen der stärkeren dinglichen Bindung kann jedoch ein dingliches Wohnungsrecht nur beendet werden, wenn die Auflösungsgründe ein größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von rein obligatorischen Dauerschuldverhältnissen genügen.

  • § 521 ABGB
  • WOBL-Slg 2022/69
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 39 R 290/19i
  • OGH, 20.01.2021, 3 Ob 173/20t, Zurückweisung der außerordentlichen Revision

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