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Direktanspruch des Wohnungseigentumsbewerbers gegen den Wohnungseigentumsorganisator wegen unterlassener Aufklärung über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 27
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1155 Wörter, Seiten 206-208

20,00 €

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Auch wenn größere Erhaltungsarbeiten im Sinn des § 37 Abs 4 WEG 2002 aus der Rücklage finanziert werden könnten, kann der Wohnungseigentumsbewerber, der kein Gutachten über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses, insbesondere über in absehbarer Zeit (ungefähr zehn Jahre) notwendig werdende Erhaltungsarbeiten erhalten hat, den Wohnungseigentumsorganisator auf Zahlung des seiner Wohnung zugeordneten Anteils an den Sanierungskosten in Anspruch nehmen. Er muss nicht die Zahlung in die Rücklage fordern.

  • OGH, 26.04.2024, 4 Ob 145/23m
  • Direktanspruch des Wohnungseigentumsbewerbers gegen den Wohnungseigentumsorganisator wegen unterlassener Aufklärung über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses
  • BBL-Slg 2024/152
  • § 37 WEG
  • Baurecht

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