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Direkthaftung des Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern bei Schutzgesetzverletzung

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Ein Gläubiger einer GmbH, der für seine Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden hat, kann den Geschäftsführer nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 1293 ff ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihm dieser als organschaftlicher Vertreter durch schuldhafte Verletzung eines gerade oder auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetzes zugefügt hat.

Dieses Klagerecht besteht auch während eines noch anhängigen Insolvenzverfahrens.

Es findet keine Beweislastumkehr statt; wohl aber kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der von dieser Norm zu verhindernde Schaden durch dieses Verhalten verursacht wurde.

Zu fragen ist, wie sich das Einhalten des Schutzgesetzes auf den Vermögensstand des Klägers ausgewirkt hätte bzw – unter Miteinbeziehung der Ergebnisse des Insolvenzverfahrens – auswirken würde.

  • Gläubiger.
  • GES 2014, 464
  • § 1293 ABGB
  • § 1295 ABGB
  • OGH, 28.08.2014, 6 Ob 32/14w
  • Geschäftsführer
  • Gesellschaftsrecht
  • § 1294 ABGB
  • Schutzgesetz

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