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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2014, Band 28

Direktwerbung nach dem TKG

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Schutzzweck und Gesetzesmaterialen sprechen dafür, den Begriff „Direktwerbung“ weit und umfassend auszulegen und unter ihm jeden Inhalt zu verstehen, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert. Dabei hindert auch die Gestaltung als Newsletter oder Informations-Mail die Qualifikation als Werbung nicht (vgl OGH 30. 9. 2009, 7 Ob 168/09w).

Bei der Zustimmung nach § 107 Abs 2 TKG 2003 handelt es sich um eine Willenserklärung des (zukünftigen) Empfängers elektronischer Post, für die ein gesetzliches Formerfordernis nicht besteht, sodass auch eine konkludente Zustimmung nicht ausgeschlossen ist. Die Eingabe einer E-Mail-Adresse in ein öffentliches Online-Mitgliederverzeichnis ist jedoch nicht als (konkludente) Zustimmung zum Empfang von elektronischer Post zu Werbezwecken zu verstehen, zumal daraus ein konkreter Rechtsfolgewille zum Erhalt elektronischer Post zu Werbezwecken (für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen samt der Weitergabe von Argumenten dafür) nicht ableitbar ist.

Dass § 107 Abs 2 TKG 2003 den Vorgaben des Art 52 Abs 1 GRC widerspräche, soweit er die Rechte des Versenders einer unerwünschten elektronischen Post einschränkt, kann nicht gesehen werden: Die Einschränkung ist gesetzlich vorgesehen und zum wirksamen Schutz der Rechte des Empfängers erforderlich, da ohne das Zustimmungserfordernis nicht erreichbar. Sie trägt auch den Rechten eines Absenders insofern Rechnung, als dieser seine elektronische Post dem Empfänger nach Einholung von dessen Zustimmung ohnehin zusenden darf. Sie ist verhältnismäßig, weil dem Absender andere Wege der Zusendung seiner Post an den Empfänger nicht untersagt werden.

  • § 107 Abs 2 TKG
  • Art 52 Abs 1 GRC
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2014/103
  • VwGH, 19.12.2013, 2011/03/0198

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