Diskriminierung bei Serviceleistungen an ein Eisenbahnverkehrsunternehmen
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 29
- Rechtsprechung, 180 Wörter
- Seiten 667 -667
- https://doi.org/10.33196/wbl201511066701
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Die Erbringung von Verkehrsleistungen durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen im Personenverkehr erfordert neben dem reinen Zugang zur Schieneninfrastruktur auch, dass in den vom Eisenbahnverkehrsunternehmen bedienten Personenbahnhöfen Fahrgäste über das Zugangebot informiert werden und Fahrausweise erwerben können; dazu kann es – insbesondere in zeitlichem Zusammenhang mit einem neuen oder veränderten Verkehrsangebot – auch zweckmäßig sein, „PromotorInnen“ einzusetzen, die in branchenüblicher Weise auf das Angebot des Eisenbahnverkehrsunternehmens aufmerksam machen.
Diskriminierendes Verhalten bei der Zurverfügungstellung von Leistungen nach § 58 EisbG liegt jedenfalls dann vor, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter vergleichbaren Umständen Leistungen an ein Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität wie anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen bereitstellt. Die Vorgangsweise, von der erstmitbeteiligten Partei vor Erbringung der Leistungen den Abschluss eines schriftlichen Vertrages zu verlangen, während die Leistungen an die – mit der beschwerdeführenden Partei im Konzern verbundene – zweitmitbeteiligte Partei bereits vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages erbracht wurden, ist als sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung zu beurteilen, zumal dadurch die Tätigkeit der erstmitbeteiligten Partei schon in zeitlicher Hinsicht Einschränkungen unterlag, die der zweitmitbeteiligten Partei als ihrer direkten Konkurrentin nicht auferlegt waren.
- § 58 Abs 2 Z 2 EisbG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2015/224
- VwGH, 30.06.2015, 2012/03/0087
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