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Eine Diskriminierung im Sinn des B-GlBG setzt somit voraus, dass eine Person auf Grund ihres Geschlechts schlechter behandelt wird als eine Person des anderen Geschlechts in einer vergleichbaren Situation. Davon zu unterscheiden ist das im zweiten Abschnitt („besondere Förderungsmaßnahmen für Frauen“) geregelte Frauenförderungsgebot gemäß §§ 11 ff B-GlBG. Dabei handelt es sich um zielgerichtete geschlechtsspezifische Begünstigungen, die − über den Diskriminierungsschutz hinaus − der faktischen Gleichstellung der Frauen an Universitäten dienen.

Die Nichtgewährung einer gesetzlich angeordneten einseitigen Förderungsmaßnahme ist, wenn sie ohne wichtigen Grund erfolgt, rechtswidrig. Die nicht bevorzugte Frau erfährt aber allein dadurch auf Grund ihres Geschlechts keine „weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation“ im Sinn von § 4a B-GBlG, weil ein Mann ebenfalls nicht bevorzugt behandelt würde. Eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 11b B-GlBG ist vielmehr nur dann (auch) eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts im Sinn von § 4a leg cit, wenn die Entscheidung für einen männlichen Kandidaten − im Rahmen der Öffnungsklausel − aus solchen Gründen erfolgt, die für gleich qualifizierte Mitbewerberinnen diskriminierende Wirkung entfaltet.

  • Scharler
  • § 11 B-GlBG
  • § 11b B-GlBG
  • § 7 Frauenförderungsplan der Wirtschaftsuniversität Wien
  • Öffentliches Recht
  • Frauenförderungsgebot
  • § 3 B-GlBG
  • § 42 UG
  • § 4 B-GlBG
  • § 41 UG
  • § 43 UG
  • Diskriminierung
  • Anhang 4 der am 10. Dezember 2003 vom Senat beschlossenen Satzung idF des Beschlusses vom 25. März 2015
  • VwGH, 05.10.2016, Ra 2015/10/0117
  • § 4a B-GlBG
  • § 11a B-GlBG
  • § 44 UG
  • ZFHR-Slg 2016/16

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