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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 2227 Wörter
- Seiten 580-582
- https://doi.org/10.33196/wbl201410058001
30,00 €
inkl MwStKrankheit und Behinderung sind nicht gleichzusetzen. Läuft eine undifferenzierte Berechnung krankheitsbedingter Fehlzeiten eines Arbeitnehmers aber darauf hinaus, dass Fehlzeiten wegen einer mit einer Behinderung in Zusammenhang stehenden Krankheit und Zeiten „schlichter“ Krankheiten gleichgesetzt werden, kann dies eine mittelbare Diskriminierung des Arbeitnehmers bewirken.
Der Umstand, dass der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Behinderung des Arbeitnehmers hatte, schließt die Möglichkeit einer mittelbaren Diskriminierung nicht aus.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einem behinderten Arbeitnehmer eine Arbeit außerhalb der vereinbarten Tätigkeit zuzuweisen. Kann der behinderte Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen die vereinbarte Arbeitsleistung nicht mehr erbringen, verstößt eine deshalb ausgesprochene Kündigung durch den Arbeitgeber nicht gegen das Diskriminierungsverbot wegen Behinderung.
- § 6 BEinstG
- WBl-Slg 2014/198
- § 3 BEinstG
- § 4b VBO
- § 4a VBO
- OGH, 29.04.2014, 9 ObA 165/13z
- § 7c BEinstG
- ASG Wien, 21.05.2013, 15 Cga 46/11k-47
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 42 Abs 2 Z 2 VBO
- Art 5 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
- OLG Wien, 28.10.2013, 7 Ra 85/13s-57
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