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Karl, Miriam

Dissertation; Erschleichen der Beurteilung einer Arbeit; Plagiat

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Ein „Erschleichen“ der Beurteilung einer Arbeit ist anzunehmen, wenn in Täuschungsabsicht wesentliche Teile der Arbeit ohne entsprechende Hinweise abgeschrieben wurden, wobei Wesentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn bei objektiver Betrachtung der Verfasser der Arbeit davon ausgehen musste, dass bei entsprechenden Hinweisen die Arbeit nicht positiv oder zumindest weniger günstig beurteilt worden wäre, entsprechende Hinweise daher zu einem ungünstigeren Ergebnis geführt hätten. Nach der Rechtsprechung des VwGH (zu § 69 AVG) setzt Täuschungsabsicht voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat und dies deshalb, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind.

  • Karl, Miriam
  • § 74 Abs 2 UG
  • Öffentliches Recht
  • Plagiat
  • VwGH, 27.05.2014, 2011/10/0187
  • ZFHR-Slg 2014/21
  • Erschleichen der Beurteilung einer Arbeit
  • Dissertation
  • § 89 UG

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