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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 4, August 2020, Band 19

Muskatelz

Dissertation; Meinungsäußerung freie; Plagiat; Urheberrecht

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Es ist nicht nur das Bild allein für sich zu beurteilen, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in welchen das Bild gestellt wurde.

Das Gesetz legt den Begriff „berechtigte Interessen“ im Sinne des § 78 UrhG nicht fest, weil es bewusst einen weiteren Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können.

Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung des einzelnen Falles als schutzwürdig anzusehen sind.

Bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen, basierend auf unwahren Tatsachenbehauptungen, gibt es kein Recht auf freie Meinungsäußerung.

  • Muskatelz
  • § 78 UrhG
  • § 19 UG
  • Art 10 EMRK
  • Öffentliches Recht
  • Meinungsäußerung freie
  • ZFHR-Slg 2020/10
  • Plagiat
  • § 51 UG
  • Urheberrecht
  • § 87 UrhG
  • OGH, 27.11.2019, 6 Ob 172/19s
  • § 84 UrhG
  • Art 13 StGG
  • Dissertation
  • § 81 UrhG

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