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- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2014
- Judikatur, 1807 Wörter
- Seiten 226-228
- https://doi.org/10.33196/rpa201404022601
20,00 €
inkl MwStJede Ausnahme von der Geltung der Verpflichtung zur Anwendung von Unionsrecht ist eng auszulegen.
Im Hinblick auf die Anwendung der in Art 1 Abs 2 Buchst a der RL 2004/18 vorgesehenen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge genügt es grundsätzlich, dass ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einer rechtlich von diesem verschiedenen Person geschlossen wurde.
Ein Vertrag über die Lieferung von Waren, der zwischen einer Universität, die ein öffentlicher Auftraggeber ist und die im Bereich der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen der Aufsicht eines deutschen Bundeslands unterliegt, und einem privatrechtlichen Unternehmen, das sich in der Hand des Bundes und der Bundesländer, darunter des genannten Bundeslands, befindet, geschlossen worden ist, stellt gemäß Art 1 Abs 2 lit a RL 2004/18/EG einen öffentlichen Auftrag im Sinne dieser Vorschrift dar und unterliegt somit den Vorschriften dieser Richtlinie über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen.
- Reisner, Hubert
- Konzernvergabe
- Ausnahme von der Anwendung von Vergabevorschriften.
- Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften
- Art 1 Abs 8 RL 2004/18/EG
- Art 1 Abs 9 RL 2004/18/EG
- EuGH, 08.05.2014, C-15/13, „Datenlotsen Informationssysteme“
- Vergaberecht
- In-House-Vergabe
- Art 1 Abs 2 lit a RL 2004/18/EG
- RPA 2014, 226
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