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Domainrecht – unken die Dritte

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 2015
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
3675 Wörter, Seiten 429-434

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Wird die strittige Domain im Rahmen des eigenen Unternehmens des Domaininhabers wirtschaftlich genutzt, steht dies der Annahme entgegen, er hätte die Domain (zumindest überwiegend) in der Absicht erworben, sie der klagenden Kennzeichenberechtigten gegen Entgelt anzubieten oder die Klägerin durch eine bloße Scheinregistrierung zu behindern. Ein unlauteres Domain-Grabbing scheidet daher aus.

Die Nutzung eines Namens als Domain durch einen Nichtberechtigten greift im Regelfall in schutzwürdige Interessen des Namensträgers ein. Eine wirksame Beendigung dieses Vorganges kann nur durch eine Löschung der Domain erzielt werden.

Bei der Namensverletzung durch eine „.at“-Domain besteht aber kein Übertragungs- oder Herausgabeanspruch des Verletzten. Die Existenz eines anderen Namensträgers ist nämlich nicht ausgeschlossen; in einem solchen Fall wäre es nicht sachgerecht, der klagenden Namensträgerin bloß wegen ihrer früheren Klagsführung einen Vorteil zu gewähren.

Der Verwirkungstatbestand des § 58 Abs 1 MSchG ist analog auf namensrechtliche Ansprüche von Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften anzuwenden. Maßgebend für die Kenntnis der (verletzenden) Nutzung durch eine Gemeinde ist nach dem (hier: Salzburger) Gemeinderecht der Wissensstand des Bürgermeisters oder jener Person, die nach den internen Vorschriften für die Bearbeitung von namensrechtlichen Fragen verantwortlich ist.

Leitsätze verfasst von Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M.

  • Thiele, Clemens
  • § 43 ABGB
  • § 58 MSchG
  • Domainlöschung
  • Domain-Grabbing als Rechtsfrage
  • Namensrecht, Verletzung des
  • Analogiefähigkeit
  • § 9 Abs 5 UWG
  • Verwirkung von Namensrechten
  • Medienrecht
  • ZIIR 2015, 429
  • Internetdomain, kein Übertragungsanspruch
  • Kennzeichenkraft.
  • Art 20 Abs 11 EU VO 874/2004
  • § 335 ABGB
  • § 1041 ABGB
  • OGH, 11.08.2015, 4 Ob 75/15f, unken.at III

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