Doppelmakler: Interessenkonflikte bei familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 35
- Rechtsprechung, 3398 Wörter
- Seiten 63 -66
- https://doi.org/10.33196/wobl202202006301
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Bei der Doppeltätigkeit ist der Makler zur Wahrung der Interessen der Auftraggeber lediglich im Rahmen des zu erwirkenden Interessenausgleichs verpflichtet. Es ist eine redliche und sorgfältige Interessenwahrung gegenüber beiden Auftraggebern gefordert, wobei sich der Makler allerdings auf einen neutralen Standpunkt zurückziehen muss. Gefordert ist eine strenge Unparteilichkeit. Der Makler muss sich in eine neutrale Vermittlerstellung begeben, in der er die Interessen beider Vertragspartner bestmöglich und unparteiisch wahrzunehmen hat. Den Interessen einer Seite kann nur insoweit nachgekommen werden, als dadurch nicht in die Interessen der anderen Seite eingegriffen wird. Besonders gefährlich ist die Konstellation, in der der Makler ein Naheverhältnis zu einer der Seiten hat: Denn während das bloße Doppelgeschäft kein besonderes Interessenkonflikt-Potenzial birgt, ist der (mögliche) Interessenkonflikt beim Vermittlungsgeschäft mit Naheverhältnis mitunter versteckt, für den Dritten nicht erkennbar und daher besonders heimtückisch.
- Kothbauer, Christoph
- LG Wels, 23 R 8/20w
- BG Gmunden, 2 C 233/18w
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 16.09.2020, 6 Ob 164/20s
- § 3 MaklerG
- WOBL-Slg 2022/12