Doppelstöckige luxemburgische Zwischenholding und Rückerstattung der Kapitalertragsteuer
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 18
- Angrenzendes Steuerrecht, 2413 Wörter
- Seiten 317 -320
- https://doi.org/10.33196/ges201906031701
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Ein – den steuerlichen Missbrauch nach § 22 BAO ausschließender – wirtschaftlicher Grund für eine Gestaltung kann nicht nur dann vorliegen, wenn das angestrebte wirtschaftliche Ziel nicht anders erreichbar ist. Ein wirtschaftlicher Grund für eine Gestaltung liegt auch vor, wenn das Ziel damit besser und sicherer zu erreichen war.
Das Fehlen einer Wirtschaftstätigkeit bei der ausländischen EU-Gesellschaft ist dann nicht schädlich, wenn ihre EU-Muttergesellschaft dort ansässig und wirtschaftlich tätig ist.
Das Fehlen einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Muttergesellschaft lässt sich aus der Beschäftigung ‚lediglich‘ eines Geschäftsführers, eines Bilanzbuchhalters und eines Büroleiters im Luxemburger Büro, aus der Entsendung eines Geschäftsführers aus dem Umfeld der Anteilseigner während der Zeit der Suche nach einem ständigen Geschäftsführer, aus der Vorgabe einer bestimmten Investitionspolitik durch die Anteilseigner und aus der Zusammenfassung dieser Umstände mit dem Wort ‚Gesamtbild‘ nicht ableiten.
- Kofler, Georg
- GES 2019, 317
- § 22 BAO idF vor dem JStG 2018, BGBl I 2018/62
- Missbrauchsverdacht
- BFG, 04.12.2017, RV/7106377/2016
- Gesellschaftsrecht
- Zwischenholding
- Kapitalertragsteuer
- § 94 Z 2 EStG
- Missbrauch
- VwGH, 27.03.2019, Ro 2018/13/0004