Doppelt hält nicht immer besser – Abgabe von zwei Angeboten durch einen Bieter verletzt den freien Wettbewerb
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 21
- Judikatur, 3532 Wörter
- Seiten 45 -50
- https://doi.org/10.33196/rpa202101004501
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Nachdem die Abgabe von zwei Hauptangeboten, die sich nur im Preis unterscheiden, durch denselben Bieter die oben ausgeführte Gefahr einer Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs abstrakt gesehen jedenfalls beinhaltet, konnte eine Prüfung, ob die Angebote im konkreten Fall unabhängig voneinander erarbeitet wurden bzw. eine gegenseitige Beeinflussung der Geschäftsbereiche, die die Angebote abgegeben haben, bei der Angebotsausarbeitung vorlag, unterbleiben. Dies auch im Hinblick darauf, dass selbst bei einer voneinander unabhängigen Ausarbeitung zweier Angebote desselben Bieters durch fachlich selbstständige Organisationseinheiten diesen zumindest ab der Angebotsöffnung die angebotenen Preisen und die Reihung der Angebote bekannt sein müssen und bei entsprechender Reihung der Angebote die Möglichkeit einer Manipulation zu Lasten des Wettbewerbs offen stünde.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich somit, dass die Vorgangsweise der Teilnahmeberechtigten, zwei Hauptangebote abzugeben, die sich (soweit bewertungsrelevant) nur im Preis unterscheiden, den Grundsatz des freien Wettbewerbs verletzt hat. Das Angebot der Teilnahmeberechtigten, auf das zugeschlagen werden soll, wäre daher mangels Eignung der Teilnahmeberechtigten auszuscheiden gewesen.
- Funk-Leisch, Isabel
- Eignung
- § 143 Abs 1 BVergG
- berufliche Zuverlässigkeit
- RPA 2021, 45
- § 141 Abs 1 Z 9 BVergG
- § 78 Abs 1 Z 4 BVergG
- Grundsatz des freien Wettbewerbs
- § 141 Abs 1 Z 2 BVergG
- Mehrfachbeteiligung
- Vergaberecht
- LVwG Wien, 18.06.2020, VGW-123/072/5509/2020, „Instandsetzung der E. in diversen Liegenschaften der MA 48 – Baumeisterarbeiten“
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