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Doppeltätigkeit des Immobilienmaklers: Haftung wegen Verstoßes gegen die Interessenwahrungspflicht
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 143
- Rechtsprechung, 2768 Wörter
- Seiten 395-397
- https://doi.org/10.33196/jbl202106039501
30,00 €
inkl MwStIm Fall der Doppeltätigkeit ist der Makler zur Wahrung der Interessen der Auftraggeber lediglich im Rahmen des zu erwirkenden Interessenausgleichs verpflichtet. Es ist eine redliche und sorgfältige Interessenwahrung gegenüber beiden Auftraggebern gefordert, wobei sich der Makler allerdings auf einen neutralen Standpunkt zurückziehen muss. Gefordert ist eine strenge Unparteilichkeit („Äquidistanz“). Der Makler muss sich in eine neutrale Vermittlerstellung begeben, in der er die Interessen beider Vertragspartner bestmöglich und unparteiisch wahrzunehmen hat; den Interessen einer Seite kann nur insoweit nachgekommen werden, als dadurch nicht in die Interessen der anderen Seite eingegriffen wird.
Auch wenn der Makler als Doppelmakler tätig wird, bleibt die Pflicht zur Erteilung aller grundsätzlichen Informationen unberührt. Der Immobilienmakler verletzt seine Pflichten nicht nur dann, wenn er den Auftraggeber nicht aufklärt, sondern auch dann, wenn seine Angaben nicht richtig oder aufgrund ihrer Unvollständigkeit missverständlich sind oder wenn sie erheblich verspätet oder unverständlich geliefert werden.
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 5 MaklerG
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2021, 395
- OGH, 16.09.2020, 6 Ob 164/20s
- Zivilverfahrensrecht
- LG Wels, 08.05.2020, 23 R 8/20w
- § 3 MaklerG
- Arbeitsrecht
- BG Gmunden, 06.11.2019, 2 C 233/18w
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