


Doppelte Kundmachung und Präklusion im Bauverfahren
Autor
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 24
- Inhalt:
- Aufsatz
- Umfang:
- 4553 Wörter, Seiten 125-131
20,00 €
inkl MwSt




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Eine rechtsrichtige doppelte Kundmachung ermöglicht unabhängig von etwaigen Zustell- oder sonstigen Mängeln bei der persönlichen Verständigung eine Präklusion von Nachbarn, wenn diese nicht rechtzeitig Einwendungen erheben. „Doppelt“ kundmachen heißt, erstens an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt und zweitens in der in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen oder sonstigen geeigneten Form kundzumachen. Dieser Beitrag stellt die verschiedenen Kundmachungsformen vor. Da schon ein kleiner Mangel bei einer dieser Kundmachungsformen dazu führen kann, dass keine Präklusion eintritt, empfehlen die Autoren als beste Form der „doppelten“ Kundmachung die „dreifache“ Kundmachung.
-
- Eisenberger, Georg
- Tauß-Grill, Sandra
- Tscherner, Eva Maria
-
- Edikt
- übergangene Partei
- § 41 AVG
- § 70 Abs 1 wr BauO
- § 9 Abs 5 sbg BauPolG
- Parteistellung
- § 32 oö BauO
- Hausflurkundmachung
- Gemeindezeitung
- § 21 Abs 1 nö BauO
- Kundmachung
- Gemeindenachrichten
- § 134 Abs 3 wr BauO
- § 33 oö BauO
- Amtstafel
- § 8a sbg BauPolG
- § 25 Abs 1 stmk BauG
- § 8 sbg BauPolG
- § 26 Abs 3 stmk BauG
- § 42 AVG
- § 27 Abs 4 stmk BauG
- Baurecht
- BBL 2021, 125
- § 134 Abs 4 wr BauO
- § 27 Abs 3 stmk BauG
- Amtsblatt
- Präklusion
- § 33 Abs 9 tir BauO
Eine rechtsrichtige doppelte Kundmachung ermöglicht unabhängig von etwaigen Zustell- oder sonstigen Mängeln bei der persönlichen Verständigung eine Präklusion von Nachbarn, wenn diese nicht rechtzeitig Einwendungen erheben. „Doppelt“ kundmachen heißt, erstens an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt und zweitens in der in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen oder sonstigen geeigneten Form kundzumachen. Dieser Beitrag stellt die verschiedenen Kundmachungsformen vor. Da schon ein kleiner Mangel bei einer dieser Kundmachungsformen dazu führen kann, dass keine Präklusion eintritt, empfehlen die Autoren als beste Form der „doppelten“ Kundmachung die „dreifache“ Kundmachung.
- Eisenberger, Georg
- Tauß-Grill, Sandra
- Tscherner, Eva Maria
- Edikt
- übergangene Partei
- § 41 AVG
- § 70 Abs 1 wr BauO
- § 9 Abs 5 sbg BauPolG
- Parteistellung
- § 32 oö BauO
- Hausflurkundmachung
- Gemeindezeitung
- § 21 Abs 1 nö BauO
- Kundmachung
- Gemeindenachrichten
- § 134 Abs 3 wr BauO
- § 33 oö BauO
- Amtstafel
- § 8a sbg BauPolG
- § 25 Abs 1 stmk BauG
- § 8 sbg BauPolG
- § 26 Abs 3 stmk BauG
- § 42 AVG
- § 27 Abs 4 stmk BauG
- Baurecht
- BBL 2021, 125
- § 134 Abs 4 wr BauO
- § 27 Abs 3 stmk BauG
- Amtsblatt
- Präklusion
- § 33 Abs 9 tir BauO