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Österreichische Zeitschrift für Kartellrecht
Heft 6, Dezember 2018, Band 11
Drei Punkte, die mit der VV-GFVO 2022 verbessert werden sollten
- Originalsprache: Deutsch
- OEZK Band 11
- Abhandlung, 4053 Wörter
- Seiten 212-217
- https://doi.org/10.33196/oezk201806021201
30,00 €
inkl MwStDie aktuelle Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen 2010 (VV-GFVO 2010) gilt bis 31.05.2022. Im Folgenden sollen drei Punkte erörtert werden, die aus rechtstechnischer Sicht in der – für 2022 zu erwartenden – neuen VV-GFVO verbessert werden sollten. Es ist noch etwas Zeit bis 2022 und vielleicht entsteht der eine oder andere Diskussionsbeitrag. Eine relativ aktuelle Entscheidung des OGH (unten Punkt III.) wäre hier ein ganz guter Ansatzpunkt.
- Gruber, Johannes Peter
- Kernbeschränkungen
- vertikale Vereinbarungen
- Kartell- und Wettbewerbsrecht
- Art 4 VV-GFVO
- Art 1 VV-GFVO
- OEZK 2018, 212
- Art 5 VV-GFVO
- Gruppenfreistellungsverordnung
- Verträge für unbestimmte Dauer
- vorbehaltenen Gebiete
- Wettbewerbsverbote
- Art 101 AEUV
- Gebietsbeschränkungen
- fünf Jahre