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Dringender Tatverdacht

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JSTBand 12
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
1640 Wörter, Seiten 68-70

20,00 €

inkl MwSt

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Dringender Tatverdacht ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen und besteht also, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. „Verdacht“ ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn die belastenden Momente stärker sind als die entlastenden; es muss eine überzufällige, überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliegen.

  • Staffler, Lukas
  • § 127 Abs 1 Z 5 StGB
  • § 173 Abs 2 Z 1 StPO
  • OLG Innsbruck, 04.11.2024, 11 Bs 243/24h
  • JST-Slg 2025/1
  • § 15 StGB
  • § 173 Abs 2 Z 3 lit c StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO
  • § 130 Abs 2 StGB
  • § 127 StGB
  • § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO
  • EU-JZG
  • § 173 Abs 1 StPO

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