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Dritthaftung Abschlussprüfer gegenüber Bankkunden

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Bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer kommt der geprüften Gesellschaft der Vorrang gegenüber den Schadenersatzansprüchen von Drittgläubigern zu.

Beim Anspruch auf vorrangige Befriedigung der geprüften Gesellschaft handelt es sich um einen anspruchsvernichtenden Einwand, der spätestens mit der Zahlung an die geprüfte Gesellschaft entsteht.

Für eine Haftung des Abschlussprüfers reicht es noch nicht aus, dass der Schaden nur deshalb entstanden ist, weil die vom Bekl geprüfte Gesellschaft wegen des allfällig fehlerhaften Bestätigungsvermerks noch Jahre weiterexistieren konnte, wodurch ein Investment des Kl (überhaupt erst) möglich war.

  • § 63 BWG
  • OGH, 15.05.2024, 6 Ob 126/23g
  • OLG Wien, 28.04.2023, 1 R 189/22d-122
  • WBl-Slg 2024/149
  • § 275 UGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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