Drittplattformverbote in quantitativ selektiven Vertriebssystemen
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 30
- Aufsatz, 4901 Wörter
- Seiten 549 -555
- https://doi.org/10.33196/wbl201610054901
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Mit einem Drittplattformverbot untersagt der Hersteller (bzw dessen Vertriebsgesellschaft) seinen Vertragshändlern, die Vertragsware neben dem Ladenverkauf und dem händlereigenen Online-Shop auch über Internetplattformen Dritter (ebay, Amazon Marketplace, etc) zu vertreiben. Die Vertragshändler haben am Vertrieb über Drittplattformen ein großes Interesse, weil sie mit diesem Vertriebskanal eine hohe Zahl an potenziellen Käufern erreichen können. An anderer Stelle hat der Autor bereits erörtert, unter welchen Voraussetzungen ein Drittplattformverbot im rein qualitativen Selektivvertrieb nicht gegen das Kartellverbot verstößt und daher schon deshalb zulässig und wirksam ist. An dieser Stelle soll nun untersucht werden, unter welchen Voraussetzungen ein Drittplattformverbot im Rahmen eines quantitativ selektiven Vertriebssystems vom Kartellverbot freigestellt werden kann.
- Moritz, Wendelin
- WBL 2016, 549
- Verordnung (EU) Nr 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen: Art 4
- Quantitativer Selektivvertrieb
- Kartellrecht
- Internetvertrieb
- Wettbewerbsbeschränkung
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Drittplattformverbot
- Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung
- Art 101 AEUV
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