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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, August 2020, Band 33

Drittschadensliquidation bei vermieteten Sachen

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Grundsätzlich kann nur der unmittelbar Geschädigte Ersatz verlangen, nicht ein bloß mittelbar geschädigter Dritter. Dies gilt jedoch nicht, wenn beim unmittelbar Geschädigten kein Vermögensnachteil eintritt, weil ein Dritter aufgrund besonderer Rechtsbeziehung zum Geschädigten das wirtschaftliche Risiko zu tragen hat. In solchen Fällen ist ein Anspruch des Dritten begründet, weil wegen der bloßen Schadensverlagerung keine Ausuferung der Ersatzpflicht droht. Die Drittschadensliquidation erfasst nur jenen Schaden, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird.

Der Schaden, der durch die Beschädigung einer vermieteten Sache entsteht, tritt grundsätzlich im Vermögen des Eigentümers der Sache ein. Hat aber aufgrund einer zwischen dem Eigentümer einer Sache und dem Nutzungsberechtigten getroffenen Vereinbarung der Nutzungsberechtigte allfällige Reparaturkosten zu tragen, kann er diesen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation vom Schädiger verlangen, wenn er die Reparaturkosten bezahlt oder dem unmittelbar Geschädigten den Schaden tatsächlich ersetzt. Die vertragliche Regelung, dass ein Bestandnehmer zur Behebung aller Schäden gegenüber dem Bestandgeber verpflichtet ist, genügt für die Schadensverlagerung nicht. Die Zahlung an den Bestandnehmer stellt nicht sicher, dass sie zur Behebung des Schadens der Eigentümerin verwendet wird.

  • § 1295 ABGB
  • § 896 ABGB
  • WOBL-Slg 2020/85
  • § 1297 ABGB
  • LGZ Wien, 31 Cg 21/17m
  • § 1296 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 23.01.2019, 1 Ob 220/18m
  • § 1111 ABGB
  • OLG Wien, 14 R 62/18t

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