


Drittstaatsangehörige: Auch bei Einwilligung des Drittstaatsangehörigen keine Unterbringung für die Zwecke der Abschiebung in gewöhnliche Haftanstalt
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 28
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1040 Wörter, Seiten 513-514
30,00 €
inkl MwSt




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Art 16 Abs 1 Satz 2 der RL 2008/115/EG ist dahin auszulegen, dass er es einem MS auch dann nicht erlaubt, einen Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Abschiebung in einer gewöhnlichen Haftanstalt gemeinsam mit gewöhnlichen Strafgefangenen unterzubringen, wenn der Drittstaatsangehörige in diese Unterbringung einwilligt.
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- Art 16 Abs 1 Satz 2 der RL 2008/115/EG des EP und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den MS zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger:
- WBl-Slg 2014/170
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 17.07.2014, Rs C-474/13, (Thi Ly Pham/Stadt Schweinfurt, Amt für Meldewesen und Statistik; BGH [Deutschland])
Art 16 Abs 1 Satz 2 der RL 2008/115/EG ist dahin auszulegen, dass er es einem MS auch dann nicht erlaubt, einen Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Abschiebung in einer gewöhnlichen Haftanstalt gemeinsam mit gewöhnlichen Strafgefangenen unterzubringen, wenn der Drittstaatsangehörige in diese Unterbringung einwilligt.
- Art 16 Abs 1 Satz 2 der RL 2008/115/EG des EP und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den MS zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger:
- WBl-Slg 2014/170
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 17.07.2014, Rs C-474/13, (Thi Ly Pham/Stadt Schweinfurt, Amt für Meldewesen und Statistik; BGH [Deutschland])