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Drittstaatsangehörige: Drittstaatsangehörige sind auch dann in Abschiebungshaft zu nehmen, wenn die zuständige föderale Untergliederung über keine Hafteinrichtung verfügt

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 28
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1447 Wörter, Seiten 514-516

30,00 €

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Art 16 Abs 1 der RL 2008/115/EG ist dahin auszulegen, dass ein MS auch dann verpflichtet ist, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige grundsätzlich in einer speziellen Hafteinrichtung dieses Staates in Abschiebungshaft zu nehmen, wenn er föderal strukturiert ist und die nach nationalem Recht für die Anordnung und Vollziehung einer solchen Haft zuständige föderale Untergliederung über keine solche Hafteinrichtung verfügt.

  • WBl-Slg 2014/171
  • EuGH, 17.07.2014, verb Rs C-473/13Rs C-514/13, (Adala Bero/Regierungspräsidium Kassel [C-473/13] und Ettayebi Bouzalmate/Kreisverwaltung Kleve [C-514/13]; BGH und LandG München I [Deutschland])
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 16 Abs 1 der RL 2008/115/EG des EP und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den MS zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger:

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