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Drittwirkung; Belastungs- und Veräußerungsverbot

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Stiefkinder sind, sofern sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht zum Kreis der in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen zu zählen. Dies gilt vice versa auch für die vom Verbot laut Einantwortungsbeschluss begünstigte Witwe als Stiefmutter des hiermit belasteten Liegenschaftseigentümers.

  • Drittwirkung
  • § 364c ABGB
  • Belastungs- und Veräußerungsverbot
  • OGH, 16.12.2015, 2 Ob 34/15m
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2016/108

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