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Drogenhandel im öffentlichen Raum, vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung, Milderungsgrund, ordentlicher Lebenswandel, bedingte Strafnachsicht, Generalprävention

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Ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft nach § 35 Abs 9 SMG schließt die Annahme eines ordentlichen Lebenswandels und demzufolge des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 2 StGB nicht aus.

Allein Delinquenz im Sinn des § 27 Abs 2a SMG ist nicht geeignet, die bedingte Strafnachsicht aus generalpräventiven Erwägungen auszuschließen.

  • JST-Slg 2018/19
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 34 Abs 1 Z 2 StGB
  • OGH, 05.04.2017, 13 Os 24/17d
  • § 27 Abs 2a SMG
  • § 35 Abs 9 SMG

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