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Druck durch Erdaufschüttung; unmittelbare Zuleitung

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Der Druck, den über die vereinbarte Höhe aufgeschüttetes Erdreich auf die Grenzmauer des Nachbarn ausübt, ist als unmittelbare Zuleitung zu qualifizieren.

Der Anspruch auf Unterlassung umfasst auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands zu verlangen, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, dem Verpflichteten überlassen bleibt.

Ohne Bedeutung ist, ob die Mauer durch eine im Rahmen der Vereinbarung bleibende Aufschüttung auch die Drucksituation zum Nachteil der Mauer verändert hätte und ob die Mauer aufgrund ihrer Bauweise bereits vorher Mängel aufgewiesen hat bzw als Stützmauer ungeeignet ist

  • Druck durch Erdaufschüttung
  • OGH, 24.01.2017, 4 Ob 257/16x
  • § 364 Abs 2 ABGB
  • BBL-Slg 2017/105
  • Baurecht
  • unmittelbare Zuleitung

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