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DSB: Auskunft zur Datenherkunft bei Glückwunschinserat in einem Medium

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Bei der Veröffentlichung eines vom Auftraggeber vorgegebenen Glückwunschinserates im Anzeigenteil einer Zeitung liegt keine journalistische Verarbeitung von personenbezogenen Daten iSd § 9 DSG vor.

Die Inanspruchnahme des datenschutzrechtlichen Informationsfreiheitsprivilegs setzt ein Mindestmaß an Bearbeitung durch das Medienhaus zu dem ausschließlichen Zweck voraus, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

Das Abdrucken eines Glückwunschinserats in einem Medium stellt eine Verarbeitungstätigkeit dar, die der DSGVO unterliegt, auch wenn diese durch ein privilegiertes Medienunternehmen iSd § 9 DSG durchgeführt wird; die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde ist gegeben.

Betroffenen stehen im Zusammenhang mit Glückwunschinseraten die Ausübung der Betroffenenrechte iSd DSGVO zu (hier: Auskunft über die Datenherkunft). Das Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers des Inserats überwiegt im Besondern dann nicht, wenn die betroffene Person die im Inserat verarbeiteten personenbezogenen Daten für andere Zwecke zur Verfügung gestellt hat, der Text des Inserates als möglicherweise beleidigend gewertet werden kann und die betroffene Person über keinen größeren Bekanntheitsgrad verfügt.

Redaktionelle Leitsätze

  • DSB, 03.11.2021, DSB-D124.5002, Glückwunschinserat
  • § 1 Z 6 MedienG
  • ZIIR 2022, 150
  • Auskunftsrecht
  • § 9 DSG
  • Art 85 DSGVO
  • journalistische Freiheit
  • Medium
  • Medienrecht
  • Datenherkunft
  • Medienunternehmen
  • Art 15 DSGVO
  • Informationsfreiheitsprivileg

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