DSB: Automatisierte Kennzeichenerfassung bei Parkgarage eines größeren Einkaufszentrums zulässig
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 8
- Judikatur, 3069 Wörter
- Seiten 55 -60
- https://doi.org/10.33196/ziir202001005501
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Die elektronische Erfassung von Zeit, Ort und Kfz-Kennzeichen zur Abwicklung einer Parkraumbewirtschaftung in der Tiefgarage eines Einkaufszentrums stellt eine Datenverarbeitung iSv Art 4 Z 2 DSGVO dar, für die allein der Betreiber des Einkaufszentrums verantwortlich ist. Die eine Bildverarbeitung tatsächlich durchführende Garagengesellschaft ist lediglich Auftragsverarbeiterin iSv Art 4 Z 8 DSGVO.
Es besteht keine Verletzung von berechtigten Geheimhaltungsinteressen nach § 1 DSG durch die Nutzung der Kfz-Kennzeichen-Daten als elektronische Parktickets. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 DSG jedenfalls zu berücksichtigen.
Das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO kann eine Verarbeitung nach § 1 Abs 2 DSG rechtfertigen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Voraussetzungen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu erfüllen.
Die Erforderlichkeit kann auch durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen hergestellt werden. Die Implementierung von Schutzmaßnahmen für eine betroffene Person kann dazu beitragen, dass eine Interessenabwägung zugunsten des Verantwortlichen ausfällt.
Die Verhältnismäßigkeit ist nicht schon allein deshalb zu verneinen, weil grundsätzlich Alternativen denkbar sind, welche mit einem geringeren Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung verbunden wären, wie etwa die Kontrolle durch einen Parkwächter.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Einkaufszentrum
- § 1 Abs 2 DSG
- Interessenabwägung
- § 1 Abs 1 DSG
- ZIIR 2020, 55
- Art 6 Abs 1 lit f DSGVO
- Kfz-Kennzeichen
- öffentliche Parkgarage
- Art 4 Z 7 DSGVO
- Geheimhaltung
- Bildverarbeitung
- Art 4 Z 11 DSGVO
- DSB, 04.07.2019, DSB-D123.652/0001-DSB/2019, Parkgaragennutzung
- Art 4 Z 8 DSGVO
- Garagenbetreiber
- Medienrecht
- § 49 Abs 6 KFG
- Art 4 Z 2 DSGVO
- Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- öffentlich zugängliche Daten
- § 49 Abs 1 KFG
- automatische Erfassung
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