DSB: Datenübermittlung der österr. Abschlussprüferaufsichtsbehörde an US-Behörde
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 10
- Judikatur, 1019 Wörter
- Seiten 419 -421
- https://doi.org/10.33196/ziir202204041901
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Nach Art 46 Abs 1 DSGVO dürfen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, falls kein Beschluss nach Art 45 Abs 3 leg cit vorliegt, personenbezogene Daten an Empfänger in einem Drittland nur übermitteln, sofern sie geeignete Garantien vorgesehen haben und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
Die Vereinigten Staaten stellen ein Drittland iSd Kapitels V („Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen“) DSGVO dar. In Ermangelung eines entsprechenden Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission muss die Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger in den Vereinigten Staaten daher auf geeignete Garantien iSd Art 46 DSGVO gestützt werden.
Geeignete Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger in Drittländern können nach Art 46 Abs 3 lit b DSGVO in Bestimmungen, die in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Behörden oder öffentlichen Stellen aufzunehmen sind und durchsetzbare und wirksame Rechte für die betroffenen Personen einschließen, enthalten sein.
Der Europäische Datenschutzausschuss hat bereits zu den in der Verwaltungsvereinbarung zwischen der französischen Abschlussprüferaufsichtsbehörde („Haut Conseil du Commissariat aux Comptes“) und dem PCAOB enthaltenen Garantien zum Schutz personenbezogener Daten die Stellungnahme 05/2021 abgegeben und festgehalten, dass die Vereinbarung den Anforderungen der DSGVO entspricht. Die gegenständliche Vereinbarung entspricht im Wesentlichen der vom Europäischen Datenschutzausschuss in seiner Stellungnahme 05/2021 überprüften Vereinbarung.
Amtliche Leitsätze
- Art 57 Abs 1 lit r DSGVO
- Art 46 Abs 3 lit B DSGVO
- Datenverkehr zwischen Behörden
- USA
- Art 51 Abs 1 DSGVO
- IDVK
- geeignete Garantien
- Genehmigungspflicht
- Art 58 Abs 3 lit I DSGVO
- Medienrecht
- DSB, 16.05.2022, DSB-D179.309, Verwaltungsvereinbarung zur Drittstaatsübermittlung
- ZIIR 2022, 419
- Datenübermittlung
- Verwaltungsvereinbarung
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