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DSB: Digitale Aufzeichnung vs Videoüberwachung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 2016
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
1803 Wörter, Seiten 449-452

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Aus den Bestimmungen des 9a. Abschnitts des DSG 2000 kann nicht abgeleitet werden, dass jede digitale Aufzeichnung bewegter Bilder eine Videoüberwachung ist.

Erfolgt das anlassbezogene Filmen eines bestimmten Objekts (hier: Heliport C***) von wechselnden Standorten aus mittels einer von Hand geführten Kamera zwecks Dokumentation von Ereignissen (Flugbewegungen) und der Sicherung von Beweisen nicht systematisch, insbesondere nicht mittels einer fest installierten Anlage, und auch nicht fortlaufend, liegt keine Videoüberwachung iSv § 50a Abs 1 DSG 2000 vor.

Da demzufolge keine Bilddaten einer Videoüberwachung vorliegen, kommt auch das Auskunftsrecht gemäß § 50e DSG 2000 nicht zur Anwendung.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • § 26 DSG
  • DSB, 15.07.2016, DSB-D122.453/0008-DSB/2016, Heliport C.
  • § 50e DSG
  • Aufzeichnung, digitale
  • Bilddaten
  • § 50a Abs 1 DSG
  • Handkamera
  • ZIIR 2016, 449
  • Medienrecht
  • Filmen von Flugbewegungen
  • Auskunftsrecht, keines
  • Videoüberwachung, keine

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